Die Grundlagen des Vereinslebens
Vorwort
Der Bowling Verein Kaiserslautern e.V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie allersonstigen Mitarbeitenden orientieren:
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und bekennt sich zur freiheitlich – demokratischen Grundordnung.
Er untersagt extremistische, rassistische, verfassungs- und fremdenfeindliche Bestrebungen sowie jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, und tritt diesen entschieden entgegen.
Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeitenden bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
Der Verein, seine Amtsträger und die Mitarbeitenden pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.
Der Verein fördert die Inklusion von Menschen mit und ohne Beeinträchtigung sowie die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund.
Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.
Präambel
Der Text der folgenden Satzung ist aus Vereinfachungsgründen in der männlichen Form gefasst und gilt stets für alle Geschlechter.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der am 06. Mai 1989 in 67657 Kaiserslautern – Eselsfürth gegründete Verein führt den Namen „Bowling Verein Kaiserslautern e.V.“ Er hat seinen Sitz in Kaiserslautern, wo er im Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern eingetragen ist. Er ist Mitglied im Sportbund Pfalz, im Landessportbund Rheinland Pfalz und der diesem angeschlossenen Fachverbände.
(2) Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Bowlingsports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Pflege und Förderung des Bowlingsportes als Leistungs-, Gemeinschafts- und Ausgleichsport verwirklicht. Der Jugend gilt hierbei die besondere Fürsorge des Vereins.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Satzungsändernde Beschlüsse, die den Zweck des Vereins betreffen, sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt unverzüglich bekannt zu geben.
(4) Das nach Auflösung des Vereins und durchgeführter Liquidation verbleibende Vereinsvermögen darf nur im Sinne vom § 14 Absatz 2 dieser Satzung verwendet werden. Mit Zustimmung des Finanzamtes kann der Liquidationserlös auch anderen steuerbegünstigten Zwecken zugeführt werden.
§ 3 Erreichen des Vereinszwecks
Zur Erreichung des Vereinszwecks dienen regelmäßige Übungsstunden, die Ausbildung von Übungsleitern und -leiterinnen, Veranstaltungen und Teilnahme an Wettkämpfen, Verbreitung des Bowling- und Sportgedankens durch Werbung mit Wort, Bild und Schrift sowie die Planung und Durchführung von Versammlungen und Veranstaltungen sportlicher und kultureller Art.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(2) Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(3) Mitglieder, die sich um die Förderung des Bowlingsports oder des Vereins besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit zum Ehrenmitglied oder in besonderen Fällen zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
(4) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 5 Rechten und Pflichten der Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung des Vereins ergeben, insbesondere das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht. Für den Jugendbereich gelten die Bestimmungen der Jugendordnung in der jeweils gültigen Fassung.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliederbeiträge
Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge werden in der Beitragsordnung des BVK geregelt, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Außerdem erlischt die Mitgliedschaft bei Mitgliedern, die sechs Monate mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind, wenn dieser Betrag nach Mahnung nicht innerhalb eines Monats bezahlt wird.
(2) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch einen Mehrheitsbeschluss des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden:
1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Pflichten, insbesondere wegen Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung oder Beschlüsse der Vereinsorgane
2. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder wegen schweren unsportlichen Verhaltens
3. wegen unehrenhafter Handlungen Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen.
(4) Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Rechte gegenüber dem Verein; dagegen bleibt das ausgeschiedene Mitglied für alle Verpflichtungen haftbar, die im Zeitpunkt seines Ausscheidens dem Verein gegenüber bestehen. Der Mitgliederbeitrag ist bis zum Ablauf des Ausscheidens laufenden Kalenderjahres zu entrichten.
§ 8 Organe des Vereins
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Kalenderjahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist entweder im virtuellen Verfahren oder im Präsenzverfahren durchzuführen. Hierüber entscheidet der Vorstand. Bei einer virtuellen Mitgliederversammlung wird das Stimmrecht in elektronischer Form ausgeübt.
(2) Die Einladung erfolgt in Schriftform, in der Regel per E-Mail an die letzte bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds. Aus diesem Grund wird die E-Mail-Adresse der Mitglieder erhoben und gespeichert. Eine Einladung per Brief erfolgt nur, wenn das Mitglied keine E-Mail-Adresse benennen kann. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.
(3) Ein rechtzeitig vor Ablauf der Einladungsfrist eingehender Antrag eines Mitglieds ist in die Tagesordnung aufzunehmen.
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(5) Sitzungsleitung und Hausrecht auf der Mitgliederversammlung obliegen dem Vorstand. Der Vorstand kann die Sitzungsleitung delegieren.
(6) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand mit relativer Stimmenmehrheit. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(7) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese müssen Mitglieder des Vereins und dürfen keine Mitglieder des Vorstandes sein.
(8) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Der Vorstand kann die Teilnahme externer Personen insgesamt erlauben. Die Mitgliederversammlung kann jede Entscheidung des Vorstands (siehe § 10 Vorstand) mit einer Zweidrittelmehrheit ändern.
(9) Auf der Mitgliederversammlung muss der Vorstand über das abgelaufene Geschäftsjahr und die Zeit danach bis zur Mitgliederversammlung berichten. Der Vorstand sollte einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vorlegen.
(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist
§ 10 Der Vorstand
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und die Führung seiner Geschäfte. Rechtsgeschäfte, die zu einer Verpflichtung des Vereins über 1.500 Euro führen, bedürfen der Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder. Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass über Grundstücksgeschäfte und Arbeitsverträge nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung verfügt werden darf.
(2) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, maximal fünf Mitgliedern, von denen je zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Aufgabenteilung zwischen den Vorstandsmitgliedern geregelt wird. Die Geschäftsordnung wird der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.
(4) Der Vorstand besteht aus dem Kernvorstand, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Er ist berechtigt, bis zu vier weitere Vorstandsmitglieder in den erweiterten Vorstand zu berufen (kooptierte Vorstandmitglieder). Kooptierte Vorstände dürfen an den Vorstandssitzungen teilnehmen und haben ein Mitspracherecht. Bei Abstimmungen haben kooptierte Mitglieder kein Stimmrecht.
(5) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung grundsätzlich in Einzelwahl gewählt. Die Mitgliederversammlung kann beschießen, dass eine Blockwahl zulässig ist.
(6) Gewählt ist, wer die meisten Ja-Stimmen erhält. Besteht bei nur zwei Bewerbern Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Tritt bei mehr als zwei Bewerbern Stimmengleichheit ein, erfolgt ein neuer Wahlvorgang mit den Bewerbern, die stimmengleich stehen.
(7) Der Widerruf der Berufung zum Vorstand (auch die Abberufung oder Abwahl) durch die Mitgliederversammlung ist nur aus wichtigem Grund im Sinne des § 27 Absatz 2 BGB möglich.
(8) Alle Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Auslagenersatz gemäß § 670 BGB. Ihnen kann jährlich eine angemessene Aufwandsentschädigung bis zur Höhe des nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfreien Betrags gezahlt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
§ 11 Jugend
Die Angelegenheiten der BVK-Jugend regelt die Jugendordnung des BVK in der jeweils gültigen Fassung.
§ 12 Maßregelungen
(1) Zur Ahndung von Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Satzung, Vereinsordnungen, Anordnungen der Vereinsorgane können folgende Maßregeln verhängt werden:
a) Verwarnung
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins
c) Aberkennung von Vereinsämtern, zeitliche Begrenzung der Nichtwählbarkeit in Vereinsämter
(2) § 8 (Beendigung der Mitgliedschaft) bleibt unberührt. Vor allen Maßnahmen ist das Vereinsmitglied zu hören.
(3) Die Maßnahmen werden grundsätzlich vom Vorstand ausgesprochen.
§ 13 Haftpflicht
(1) Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Spiel- und Übungsbetrieb entstehenden Gefahren für Gesundheit und Eigentum. Jedes Mitglied ist jedoch nach Aushändigung der Mitgliedskarte im Rahmen eines über den Sportbund Pfalz abgeschlossenen Unfall- und Haftpflichtversicherungsvertrags versichert.
(2) Der BVK, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Verbandsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Verbandes oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Verbandes gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S.2 BGB nicht anzuwenden.
(3) Werden die Personen nach Abs. (1) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, so haben diese gegen den Verband einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.
§ 14 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dafür einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen fällt dem Sportbund Pfalz zur Weiterverwendung im gemeinnützigen Sinne und Interesse des Sports zu.
§ 15 Übergangsbestimmungen
(1) Die vorstehende Satzung wird wirksam mit dem Eintrag dieser Satzungsänderung in das Vereinsregister. Gleichzeitig tritt damit die bisherige Satzung außer Kraft.
(2) Beschlüsse der Organe des Vereins, die auf der Grundlage der beschlossenen neuen Satzung gefasst werden, werden mit dem Eintrag der Satzungsänderung wirksam.
Schlussbestimmung
Die Änderung der Satzung wurde am 15.06.2024 von der Mitgliederversammlung des Bowling Verein Kaiserslautern e.V. beschlossen.
Kaiserslautern, 15.06.2024
