Ehrungen für besondere Verdienste um den Verein
Mit dem Ziel, Vereinsmitglieder aufgrund besonderer Veranlassung zu ehren, gilt durch den in der Mitgliederversammlung vom 19. Januar 2014 eingebrachten Vorstandbeschluss folgende Ehrenordnung, deren Grundsätze den in der Vereinssatzung verankerten § 4, Absatz 3 ergänzen.
Es besteht Einigkeit darüber, dass durch die Ausführungen in der Vereinssatzung und der Aufstellung der Ehrenordnungsrichtlinien kein Rechtsanspruch von Seiten eines Vereinsmitglieds hergeleitet werden kann und die Entscheidung von Ehrungen dem Vorstand, gegebenenfalls auch in Abstimmung mit der Mitgliederversammlung, grundsätzlich vorbehalten bleibt. Diesbezüglich sind sowohl das Gefüge des Vereins als auch die vorhandenen Vereinsmittel zu berücksichtigen. Auf dieser Basis werden Ehrungen gegenüber verdienten Vereinsmitgliedern, im Einzelfall auch Nichtmitgliedern, ausgesprochen:
Mitglieder, die dem Verein 10, 15 oder 20 Jahre angehören (§5 Absatz 4 der Satzung), können geehrt werden. Als Ehrungen für weitere, ununterbrochene Mitgliedschaft werden überreicht für
Als Ehrung für herausragende Verdienste werden überreicht für
Als Ehrung für herausragende sportliche Leistungen werden überreicht für
Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder (§ 6 Absatz 1 der Vereinssatzung). Sie sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags freigestellt (§ 7 Absatz 4 der Vereins-satzung). Der Ehrenvorsitzende kann mit beratender Stimme an Vorstands- und Ausschusssitzungen teilnehmen.
Für die §§ 2 - 4 sind dem Beschlussgremium schriftliche Anträge auf Ehrung, die von allen Vereinsmitgliedern gestellt werden können, mit Begründung vorzulegen.
Alle Ehrungen beschließt die Vorstandschaft (§ 9 Absatz 2 der Vereinssatzung) mit einfacher Mehrheit nach Prüfung der Anträge und deren Begründung. Ehrenmitgliedschaften / Ernennung zum Ehrenvorsitzenden beschließt die Vorstandschaft (§ 9 Absatz 2 der Vereinssatzung) mit einer 2/3 Stimmenmehrheit (§ 4 Absatz 3 der Vereinssatzung) der abgegebenen Stimmen.
Ehrungen sind in einem würdigen Rahmen durchzuführen.
Als Aufmerksamkeit zum Geburtstag
Im Todesfall eines Vereinsmitglieds / Ehrenvorsitzenden / Ehrenmitglieds legt der Vorstand des BVK einen Kranz an der Grabstätte nieder. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Ausnahmen beschließen.
Die Ehrenordnung tritt zum 19. Januar 2014 in Kraft.
Ehrenordnung